Erwägungsgrund 13 32022R0850
Da die semantische Interoperabilität als eine der Interoperabilitätsschichten ein Faktor sein sollte, der dazu beiträgt, das in dieser Verordnung vorgesehene Ziel der Einrichtung einer standardisierten und sinnvollen Interaktion zwischen zwei oder mehr Parteien zu erreichen, sollte dem EU-Kernvokabular zur E-Justiz — einem Bestand wiederverwendbarer semantischer Begriffe und Definitionen, der verwendet wird, um die Datenkonsistenz und Datenqualität im Zeitverlauf und über Anwendungsfälle hinweg sicherzustellen — besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden.