Erwägungsgrund 45 32022R0850
Internationale Organisationen oder deren nachgeordnete Einrichtungen, die dem Völkerrecht unterliegen, oder andere einschlägige Stellen oder Einrichtungen, die durch eine zwischen zwei oder mehr Ländern geschlossene Übereinkunft oder auf der Grundlage einer solchen Übereinkunft geschaffen wurden, sollten die Möglichkeit haben, sich als einschlägige Interessenvertreter am e-CODEX-System zu beteiligen, nachdem das Betriebsmanagement eu-LISA übertragen wurde. Zu diesem Zweck und zur Gewährleistung des wirksamen, standardisierten und sicheren Betriebs des e-CODEX-Systems sollte es eu-LISA möglich sein, Arbeitsvereinbarungen mit diesen Organisationen, Einrichtungen und Stellen nach der Verordnung (EU) 2018/1726 zu schließen.