Erwägungsgrund 22 32022R0850
Der Konnektor sollte in der Lage sein, alle Arten elektronischer Siegel und elektronischer Signaturen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates technisch zu unterstützen. Die technischen Mindestspezifikationen und -standards, die von der Kommission festzulegen sind, sollten die operativen Sicherheitsstandards für den Konnektor einschließen. Bei den Sicherheitsanforderungen für den Betrieb des Konnektors sollten Standards für die Informationssicherheit und bestehende Rechtsakte der Union wie die Verordnungen (EU) Nr. 910/2014, (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates berücksichtigt werden.