Erwägungsgrund 26 32022R0850
Die Mitgliedstaaten sollten die autorisierten e-CODEX-Zugangspunkte, für die sie zuständig sind, beaufsichtigen, was insbesondere dann gilt, wenn sie von Stellen betrieben werden, bei denen es sich nicht um Behörden handelt. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass angemessene Vorkehrungen für die Datensicherheit getroffen werden.