Erwägungsgrund 28 32022R0850
Es ist zwar Sache jedes Mitgliedstaats, die digitalen Verfahrensstandards festzulegen, die jeder von ihm autorisierte e-CODEX-Zugangspunkt anwenden darf, jedoch sollte jeder Mitgliedstaat sicherstellen, dass alle digitalen Verfahrensstandards, die im Wege von Durchführungsrechtsakten nach dieser Verordnung angenommen wurden, in seinem Hoheitsgebiet angewendet werden.