Erwägungsgrund 32 32022R0850
Verschlusssachen im Sinne von Artikel 2 des Übereinkommens zwischen den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden, sollten nur dann über das e-CODEX-System übermittelt werden, wenn die einschlägigen Vorschriften jenes Übereinkommens, anderer Rechtakte der Union und des nationalen Rechts eingehalten werden.