Erwägungsgrund 38 32022R0850
Bei der Erfüllung seiner Aufgaben sollte der e-CODEX-Programmverwaltungsrat sicherstellen, dass alle von eu-LISA in Bezug auf das e-CODEX-System ergriffenen Maßnahmen — entweder technischer Art, z. B. Maßnahmen in Bezug auf Infrastruktur, Datenverwaltung und Datentrennung, oder organisatorischer Art, z. B. Maßnahmen in Bezug auf Personal in Schlüsselpositionen und andere Humanressourcen — mit dem Grundsatz der Unabhängigkeit der Justiz im Einklang stehen.