Erwägungsgrund 21 32022R0869
Vorhaben von gegenseitigem Interesse sollten als zusätzliches Instrument zur Ausweitung des Geltungsbereichs dieser Verordnung auf Drittländer über die Vorhaben von gemeinsamem Interesse hinaus betrachtet werden, die zur Umsetzung eines vorrangigen Energieinfrastrukturkorridors oder -gebiets gemäß Anhang I beitragen. Trägt ein Vorhaben mit einem Drittland zur Verwirklichung eines vorrangigen Energieinfrastrukturkorridors oder -gebiets bei, sollte für dieses Vorhaben daher der Status eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse gemäß dieser Verordnung beantragt werden können. Nach demselben Grundsatz können Stromverbindungsleitungsvorhaben mit Drittländern, die den Status eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse gemäß der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 erlangt haben, als Vorhaben von gemeinsamem Interesse ausgewählt werden, sofern sie das Auswahlverfahren durchlaufen und die Kriterien für Vorhaben von gemeinsamem Interesse erfüllen.