Erwägungsgrund 44 32022R0869
Soweit angezeigt, sollten die Mitgliedstaaten Entscheidungen, die in den folgenden Fällen getroffen wurden, in umfassende Entscheidungen aufnehmen können: Verhandlungen mit Grundeigentümern über die Gewährung von Zugang zu Grundstücken, die eigentumsrechtliche Übertragung von Grundstücken und die Gewährung des Rechts auf Nutzung von Grundstücken; Raumplanung, in deren Rahmen die allgemeine Flächennutzung in einem bestimmten Gebiet festgelegt wird, die andere Vorhaben wie Autobahnen, Eisenbahnstrecken, Gebäude und Naturschutzgebiete umfasst und die nicht für die spezifischen Zwecke des geplanten Vorhabens durchgeführt wird sowie Erteilung von Betriebsgenehmigungen. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sollten bei einem Vorhaben von gemeinsamem Interesse die zugehörigen Infrastrukturen insoweit einbezogen werden können, als sie für den Bau und das Funktionieren dieses Vorhabens wesentlich sind. Diese Verordnung, insbesondere die Bestimmungen über die Genehmigungserteilung, die Beteiligung der Öffentlichkeit und die Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse, sollte unbeschadet des Unions- und Völkerrechts gelten, einschließlich der Bestimmungen zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit sowie der im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik und Integrierten Meerespolitik erlassenen Bestimmungen, insbesondere der Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates.