Erwägungsgrund 52 32022R0869
Mitgliedstaaten, die derzeit nicht über beschleunigte Gerichtsverfahren oder Dringlichkeitsverfahren für Energieinfrastrukturvorhaben verfügen, sollten dazu angeregt werden, die Einführung solcher Verfahren in Erwägung zu ziehen und insbesondere zu prüfen, ob dies die Durchführung dieser Vorhaben beschleunigen könnte.