Erwägungsgrund 34 32022R0869
Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollten so schnell wie möglich realisiert und sorgfältig überwacht und evaluiert werden, wobei die Anforderungen bezüglich der Einbindung der Interessenträger sowie die Einhaltung der Umweltvorschriften zu beachten sind und der Verwaltungsaufwand für die Vorhabenträger auf ein Mindestmaß zu beschränken ist. Die Kommission sollte für Vorhaben von gemeinsamem Interesse, bei denen es besondere Schwierigkeiten oder Verzögerungen gibt, europäische Koordinatoren benennen. Die Fortschritte bei der Durchführung der einzelnen Vorhaben sowie die Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung sollten in Bezug auf diese Vorhaben im Auswahlverfahren für spätere Unionslisten berücksichtigt werden.