Erwägungsgrund 41 32022R0869
Obwohl es etablierte Standards für die Beteiligung der Öffentlichkeit an ökologischen Entscheidungsfindungsverfahren gibt, die auch in vollem Umfang auf Vorhaben von gemeinsamem Interesse anzuwenden sind, bedarf es noch immer zusätzlicher Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung, um in allen relevanten Angelegenheiten der Genehmigungsverfahren für Vorhaben von gemeinsamem Interesse höchstmögliche Standards in Bezug auf Transparenz und die Beteiligung der Öffentlichkeit sicherzustellen. Soweit sie bereits durch nationale Vorschriften abgedeckt sind, die dieselben oder höhere Standards sicherstellen wie diese Verordnung, sollte die Vorabkonsultation vor Beginn des Genehmigungsverfahrens nicht obligatorisch sein, um eine Verdoppelung rechtlicher Anforderungen zu vermeiden.