Erwägungsgrund 50 32022R0869
Diese Verordnung sollte nur für die Genehmigungsverfahren für Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die öffentliche Beteiligung an diesen Vorhaben und ihre regulatorische Behandlung gelten. Die Mitgliedstaaten sollten unbeschadet dessen im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung in ihrem nationalen Recht gleiche oder ähnliche Regelungen für Vorhaben vorsehen können, die keine Vorhaben von gemeinsamem Interesse sind. Im Zusammenhang mit den Regulierungsanreizen sollten Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht gleiche oder ähnliche Regelungen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse vorsehen können, die unter die Kategorie Stromspeicheranlagen fallen.