Erwägungsgrund 30 32022R0869
Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollten mit Blick auf ihren Beitrag zu den energiepolitischen Zielen gemeinsame, transparente und objektive Kriterien erfüllen. Strom- und Wasserstoffvorhaben sollten nur dann in die Unionslisten aufgenommen werden können, wenn sie Teil des neuesten verfügbaren unionsweiten Netzentwicklungsplans sind. Da Wasserstoffinfrastrukturen derzeit nicht im unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungsplan enthalten sind, sollte diese Anforderung für Wasserstoffvorhaben erst ab dem 1. Januar 2024 und somit ab der Erstellung der zweiten Unionsliste gemäß dieser Verordnung gelten.