Erwägungsgrund 62 32022R0869
Damit für die Union wesentliche Energieinfrastrukturprojekte rechtzeitig entwickelt werden, sollte die fünfte Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse so lange in Kraft bleiben, bis die erste Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse und der Vorhaben von gegenseitigem Interesse gemäß dieser Verordnung in Kraft tritt. Um die Entwicklung, Überwachung und Finanzierung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse auf der fünften Unionsliste zu ermöglichen, sollten einige Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 auch bis zum Inkrafttreten der ersten Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse und der Vorhaben von gegenseitigem Interesse, die gemäß der vorliegenden Verordnung erstellt wurde, in Kraft bleiben und ihre Wirkung entfalten.