Erwägungsgrund 49 32022R0869
Nach den Rechtsvorschriften für den Energiebinnenmarkt müssen Tarife für den Netzzugang angemessene Investitionsanreize bieten. Einige Arten von Vorhaben von gemeinsamem Interesse dürften jedoch externe Effekte nach sich ziehen, die über das reguläre Tarifsystem möglicherweise nicht vollständig erfasst und gedeckt werden können. Bei der Anwendung der Rechtsvorschriften für den Energiebinnenmarkt sollten die nationalen Regulierungsbehörden für einen stabilen und berechenbaren Regulierungs- und Finanzrahmen mit Anreizen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse sorgen, einschließlich langfristiger Anreize, die dem besonderen Risikograd des jeweiligen Vorhabens entsprechen. Dieser Rahmen sollte insbesondere für grenzüberschreitende Vorhaben, innovative Stromübertragungstechnologien zur Integration großer Mengen an erneuerbaren Energien, dezentraler Energieressourcen oder der Laststeuerung in miteinander verbundenen Netzen sowie für Energietechnologie- und Digitalisierungsvorhaben gelten, bei denen größere Risiken wahrscheinlicher sind als bei ähnlichen Vorhaben innerhalb eines Mitgliedstaats oder bei denen ein größerer Nutzen für die Union zu erwarten ist. Darüber hinaus sollten für Vorhaben mit hohen Betriebsaufwendungen angemessene Investitionsanreize geboten werden. Insbesondere sind höhere Risiken in Offshore-Netzen für erneuerbare Energien, die eine Doppelfunktion als Stromverbindungsleitungen sowie als Verbindungsleitungen zwischen Offshore-Stromerzeugungsvorhaben erfüllen, wahrscheinlicher als bei vergleichbaren Onshore-Infrastrukturvorhaben, da sie stets mit Erzeugungsanlagen verbunden sind, was mit regulatorischen Risiken, finanziellen Risiken (etwa aufgrund erforderlicher Vorabinvestitionen), Marktrisiken und Risiken aufgrund der Nutzung neuer innovativer Technologien einhergehen kann.