Erwägungsgrund 12 32023R0606
Investitionen von ELTIF können über die Beteiligung von zwischengeschalteten Akteuren, einschließlich Zweckgesellschaften und Verbriefungsgesellschaften oder Vermögensverwaltungsgesellschaften oder Holdinggesellschaften, getätigt werden. Derzeit ist in der Verordnung (EU) 2015/760 vorgesehen, dass Investitionen in Eigenkapital- oder eigenkapitalähnliche Instrumente von qualifizierten Portfoliounternehmen nur dann getätigt werden dürfen, wenn es sich bei diesen Unternehmen um in Mehrheitsbesitz befindliche Tochtergesellschaften handelt, wodurch der Umfang der zulässigen Vermögenswerte erheblich eingeschränkt wird. Daher sollten ELTIF im Allgemeinen die Möglichkeit haben, Koinvestitionen in Investitionsvorhaben von in Minderheitsbesitz befindlichen Tochtergesellschaften zu tätigen. Dadurch sollten ELTIF zusätzliche Flexibilität für die Umsetzung ihrer Anlagestrategien erhalten, mehr Träger für Investitionsprojekte zu gewinnen und das Spektrum der möglichen zulässigen Vermögenswerte zu erweitern — Voraussetzungen, die für die Umsetzung indirekter Anlagestrategien von wesentlicher Bedeutung sind.