Verordnung (EU) 2023/606 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/760 in Bezug auf die Anforderungen an die Anlagepolitik und an die Bedingungen für die Tätigkeit von europäischen langfristigen Investmentfonds sowie in Bezug auf den Umfang der zulässigen Anlagevermögenswerte, auf die Anforderungen an Portfoliozusammensetzung und Diversifizierung und auf die Barkreditaufnahme und weitere Vertragsbedingungen (Text von Bedeutung für den EWR)
ELTIF sollten in der Lage sein, ihre Vermögenswerte zu belasten, um ihre Kreditaufnahmestrategie umzusetzen. Damit ELTIF ihre Kreditaufnahmestrategie noch flexibler umsetzen können, sollten Kreditvereinbarungen nicht als Kreditaufnahme gelten, wenn diese Kreditaufnahme vollständig durch Kapitalzusagen der Anleger gedeckt ist.
Erwägungsgrund 28 32023R0606Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen