Erwägungsgrund 51 32023R0606
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Sicherstellung eines wirksamen Rechtsrahmens für die Tätigkeit von ELTIF in der gesamten Union und die Förderung langfristiger Finanzierungen, indem im Einklang mit dem Unionsziel eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums Kapital beschafft und langfristigen Investitionen in der Realwirtschaft zugeführt wird, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkung dieser Verordnung auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.