Erwägungsgrund 14 32023R0606
Derzeit müssen nach der Verordnung (EU) 2015/760 zulässige Anlagevermögenswerte, sofern es sich um einzelne Sachwerte handelt, einen Wert von mindestens 10000000 EUR aufweisen. Sachwertportfolios setzen sich jedoch häufig aus mehreren einzelnen Sachwerten zusammen, deren Wert erheblich weniger als 10000000 EUR beträgt. Die Anforderung eines Mindestwerts einzelner Sachwerte sollte daher gestrichen werden. Es wird davon ausgegangen, dass die Streichung dieser unnötigen Anforderung zur Diversifizierung von Anlageportfolios und zur Steigerung wirksamerer Investitionen von ELTIF in Sachwerte beitragen wird und gleichzeitig die Berücksichtigung eines unterschiedlichen Entwicklungsstands der langfristigen Anlageinstrumente in den Mitgliedstaaten ermöglichen wird.