Erwägungsgrund 38 32023R0606
Gemäß der Verordnung (EU) 2015/760 müssen Verwalter von ELTIF derzeit in jedem Mitgliedstaat, in dem sie ELTIF vertreiben wollen, lokale Einrichtungen zur Verfügung stellen. Während die Anforderungen zur Erfüllung bestimmter Aufgaben für Investoren in allen Mitgliedstaaten ihre Gültigkeit behalten, wurde das Erfordernis zur Bereitstellung lokaler Einrichtungen für OGAW und alternative Investmentfonds, die an Kleinanleger vertrieben werden, in der Folge durch die Richtlinie (EU) 2019/1160 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgehoben, da derartige lokale Einrichtungen zu zusätzlichen Kosten und Hindernissen im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von ELTIF führen. Darüber hinaus hat sich die bevorzugte Art des Kontakts zu Anlegern von physischen Treffen in lokalen Einrichtungen hin zu einer direkten, auf elektronischem Wege stattfindenden Interaktion zwischen Fondsverwaltern oder -vertreibern und Anlegern verlagert. Würde diese Anforderung für alle ELTIF-Anleger aus der Verordnung (EU) 2015/760 herausgenommen, stünde dies somit im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2019/1160 und entspräche den zeitgemäßen Methoden des Vertriebs von Finanzprodukten; zudem könnte die Attraktivität von ELTIF für Vermögensverwalter erhöht werden, da diese keine Kosten für den Betrieb lokaler Einrichtungen mehr zu tragen hätten. Diese Anforderung sollte daher aufgehoben werden.