Erwägungsgrund 43 32023R0606
Nach der Verordnung (EU) 2015/760 sind Vertreiber oder Verwalter von ELTIF zudem verpflichtet, beim Vertrieb von ELTIF an Kleinanleger diesen eine geeignete Anlageberatung zukommen zu lassen. Da die Verordnung (EU) 2015/760 weder genau bestimmt, was eine „geeignete Anlageberatung“ ausmacht, noch einen Verweis auf die Begriffsbestimmung von „Anlageberatung“ in der Richtlinie 2014/65/EU enthält, herrschen bei Vertreibern und Verwaltern von ELTIF Rechtsunsicherheit und Verwirrung. Darüber hinaus bedeutet die Pflicht zur Anlageberatung, dass externe Vertreiber gemäß der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sein müssen, wenn sie ELTIF an Kleinanleger vertreiben. Dies erschwert den Vertrieb von ELTIF an diese Anleger unnötig und führt außerdem dazu, dass für ELTIF strengere Anforderungen als für den Vertrieb anderer komplexer Finanzprodukte gelten, einschließlich der Anforderungen für Verbriefungen gemäß der Verordnung (EU) 2017/2402 sowie für nachrangige berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates. Daher ist es nicht erforderlich, Vertreiber und Verwalter von ELTIF zu verpflichten, Kleinanlegern eine solche Anlageberatung zukommen zu lassen. Da es darüber hinaus wichtig ist, gleiche Wettbewerbsbedingungen für Finanzprodukte zu schaffen, wenn diese Produkte an Endanleger vertrieben werden, und sicherzustellen, dass diese Verordnung unter anderem wirksame Garantien für den Anlegerschutz enthält, sollten ELTIF keinem unnötigen administrativen und regulatorischen Aufwand unterliegen.