Erwägungsgrund 32 32023R0606
Gemäß der Verordnung (EU) 2015/760 dürfen derzeit weder die Vertragsbedingungen noch die Satzung eines ELTIF die Zulassung von Anteilen an ELTIF zum Handel an einem geregelten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem verhindern. Trotz dieser Möglichkeit haben ELTIF-Verwalter sowie Anleger und Marktteilnehmer den Mechanismus für den Sekundärhandel bislang kaum für den Handel mit Anteilen von ELTIF genutzt. Um den Sekundärhandel mit ELTIF-Anteilen zu fördern, sollten ELTIF-Verwalter die Möglichkeit eines vorzeitigen Ausstiegs der ELTIF-Anleger während der Laufzeit des ELTIF vorsehen können. Damit dieser Mechanismus für den Sekundärhandel wirksam funktionieren kann, sollte ein vorzeitiger Ausstieg nur dann möglich sein, wenn der ELTIF-Verwalter über eine Strategie für den Abgleich von potenziellen Anlegern und Ausstiegsanträgen verfügt. In dieser Strategie sollte unter anderem Folgendes geregelt werden: das Übertragungsverfahren, die Rolle des ELTIF-Verwalters oder des Fondsverwalters, die Periodizität und Dauer des Zeitraums, in dem die Anteile des ELTIF umgetauscht werden können (Liquiditätsfenster), die Vorschriften zur Festlegung des Ausführungspreises und der Zuteilungsbedingungen, die Offenlegungspflichten und die Gebühren, Kosten und Entgelte sowie weitere Bedingungen im Zusammenhang mit einem solchen Mechanismus für ein Liquiditätsfenster. Die ESMA sollte mit der Erstellung von Entwürfen technischer Regulierungsstandards betraut werden, in denen festgelegt ist, unter welchen Umstände der Abgleich erfolgt, einschließlich der Informationen, die ELTIF den Anlegern offenlegen müssen.