Erwägungsgrund 23 32023R0606
Die in der Verordnung (EU) 2015/760 festgelegten, bestehenden Diversifizierungsanforderungen wurden eingeführt, um sicherzustellen, dass ELTIF ungünstigen Marktbedingungen standhalten können. Diese Bestimmungen haben sich jedoch als zu aufwändig erwiesen, da sie in der Praxis bedeuten, dass ELTIF im Durchschnitt zehn verschiedene Anlagen tätigen müssen. Bei Investitionen in Projekte oder umfangreiche Infrastrukturen ist die Anforderung, zehn Investitionen pro ELTIF zu tätigen, mitunter schwer zu erfüllen und aufgrund von Transaktionskosten und der Kapitalallokation kostspielig. Um die Transaktions- und Verwaltungskosten für ELTIF und letztlich auch deren Anleger zu senken, sollten ELTIF daher die Möglichkeit erhalten, stärker konzentrierte Anlagestrategien zu verfolgen und somit Risikopositionen in einer geringeren Zahl von zulässigen Vermögenswerten zu haben. Daher ist es notwendig, die Diversifizierungsanforderungen für Risikopositionen von ELTIF in einzelnen qualifizierten Portfoliounternehmen, einzelnen Sachwerten, Organismen für gemeinsame Anlagen und bestimmten anderen zulässigen Anlagevermögenswerten, Verträgen und Finanzinstrumenten anzupassen. Durch diese zusätzliche Flexibilität bei der Portfoliozusammensetzung von ELTIF und die Senkung der Diversifizierungsanforderungen dürften ELTIF nicht wesentlich in ihrer Fähigkeit beeinträchtigt werden, Marktschwankungen standzuhalten, da ELTIF in der Regel in Vermögenswerte investieren, für die eine Marktnotierung oftmals nicht ohne Weiteres verfügbar ist, die hochgradig illiquide sein könnten und deren Laufzeit oder Anlagehorizont häufig langfristig ist.