Erwägungsgrund 7 32023R0606
Investitionen in gewerbliche Immobilien, Einrichtungen bzw. Anlagen für Bildung, Beratung, Forschung, Entwicklung, darunter auch Infrastrukturen und sonstige Vermögenswerte, aus denen sich wirtschaftliche oder soziale Vorteile ergeben, in Sport sowie in Wohngebäude, darunter auch Senioren- oder Sozialwohnungen, sollten ebenfalls als zulässige Investitionen in Sachwerte gelten, da sie zur Verwirklichung der Ziele eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums beitragen können. Damit entsprechende Anlagestrategien auch in Gebieten umgesetzt werden können, in denen Direktinvestitionen in Sachwerte nicht möglich oder unwirtschaftlich sind, sollten auch Investitionen in Wasserrechte, Waldrechte, Erbbaurechte sowie Abbau- und Schürfrechte als zulässige Investitionen in Sachwerte gelten.