Erwägungsgrund 46 32023R0606
Es ist gängige Marktpraxis, dass von Portfolioverwaltern und leitenden Mitarbeitern des Verwalters eines ELTIF verlangt bzw. erwartet wird, dass sie in ELTIF investieren, die von demselben Verwalter des ELTIF verwaltet werden. Bei diesen Personen wird davon ausgegangen, dass sie finanzielle Fachkompetenz besitzen und gut über den ELTIF informiert sind, was bedeutet, dass es überflüssig wäre, von ihnen zu verlangen, dass sie sich einer Beurteilung der Eignung für Investitionen in den ELTIF unterziehen. Daher sollten Vertreiber bzw. Verwalter von ELTIF nicht dazu verpflichtet werden, diese Personen einer Beurteilung der Eignung zu unterziehen.