Erwägungsgrund 22 32023R0606
In der Verordnung (EU) 2015/760 ist derzeit vorgesehen, dass ELTIF mindestens 70 % ihres Kapitals in zulässige Anlagevermögenswerte investieren müssen. Diese hohe Anlagegrenze für die zulässigen Anlagevermögenswerte in den Portfolios von ELTIF wurde ursprünglich mit Blick darauf festgelegt, dass ELTIF auf langfristige Investitionen ausgerichtet sind, und dass erwartet wurde, dass diese Investitionen einen Beitrag zur Finanzierung eines nachhaltigen Wirtschaftswachstums in der Union leisten würden. Angesichts der Illiquidität und Spezifität bestimmter zulässiger Anlagevermögenswerte in den ELTIF-Portfolios kann es sich für ELTIF-Verwalter jedoch als schwierig und kostspielig erweisen, die Liquidität der ELTIF zu verwalten, Rücknahmeforderungen nachzukommen, Kreditvereinbarungen zu treffen und andere Elemente der Anlagestrategien eines ELTIF im Zusammenhang mit der Übertragung, Bewertung und Verpfändung solcher zulässiger Anlagevermögenswerte umzusetzen. Durch eine Senkung der Grenze für die zulässigen Anlagevermögenswerte wären ELTIF-Verwalter daher in der Lage, die Liquidität von ELTIF besser zu verwalten. Für die Zwecke der Beurteilung, ob diese ELTIF die Anlagegrenze für zulässige Anlagevermögenswerte einhält, sollten nur die zulässigen Anlagevermögenswerte eines ELTIF, bei dem es sich nicht um einen Organismus für gemeinsame Anlagen handelt, und die zulässigen Anlagevermögenswerte von Organismen für gemeinsame Anlagen, in die dieser ELTIF investiert hat, kombiniert werden.