Erwägungsgrund 9 32023R0606
ELTIF müssen für Vermögensverwalter attraktiver werden und das Spektrum der den Verwaltern von ELTIF zur Verfügung stehenden Anlagestrategien muss erweitert werden, um eine unnötige Einschränkung des Umfangs der zulässigen Vermögenswerte und Anlagetätigkeiten von ELTIF zu verhindern. Die Zulässigkeit von Sachwerten sollte weder von ihrer Art oder ihren Zielen noch von Umwelt, Sozial- oder Unternehmensführungsfragen und damit zusammenhängenden Offenlegungen zu Fragen der Nachhaltigkeit oder ähnlichen Bedingungen abhängen, die bereits Gegenstand der Verordnungen (EU) 2019/2088 sowie (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates sind. Dennoch unterliegen ELTIF weiterhin den Verpflichtungen, die sich aus der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten ergeben. Insbesondere wenn ELTIF entweder ökologische oder soziale Merkmale fördern oder nachhaltige Investitionen zum Ziel haben, müssen sie, soweit anwendbar, die Offenlegungspflichten gemäß Artikel 8 bzw. Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/2088 erfüllen, die jeweils detaillierte Transparenzanforderungen für vorvertragliche Informationen umfassen.