Erwägungsgrund 31 32023R0606
Die Verordnung (EU) 2015/760 ist derzeit unklar in Bezug auf die Kriterien zur Bewertung des Prozentsatzes für die Rücknahme in einem bestimmten Zeitraum und die Informationen, die den zuständigen Behörden über die Möglichkeit von Rücknahmen mindestens zur Verfügung gestellt werden müssen. In Anbetracht der zentralen Rolle der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA) bei der Anwendung der Verordnung (EU) 2015/760 und ihres Fachwissens auf dem Gebiet der Wertpapiere und Wertpapiermärkte sollte die ESMA mit der Ausarbeitung von Entwürfen technischer Regulierungsstandards betraut werden, in denen Folgendes festgelegt wird: die Umstände, unter denen die Laufzeit eines ELTIF als mit dem Lebenszyklus jedes einzelnen Vermögenswerts des ELTIF vereinbar angesehen wird, die Kriterien für die Festlegung der Mindesthaltedauer; die Mindestinformationen, die der zuständigen Behörde des ELTIF zu übermitteln sind; die Anforderungen, die der ELTIF in Bezug auf seine Rücknahmepolitik und seine Liquiditätsmanagementsysteme erfüllen muss; und die Kriterien für die Bewertung des Prozentsatzes für die Rücknahme. Es sei darauf hingewiesen, dass in Fällen, in denen die Vertragsbedingungen oder die Satzung eines ELTIF die Möglichkeit von Rücknahmen während der Laufzeit dieses ELTIF vorsehen, die Bestimmungen der Richtlinie 2011/61/EU über das Liquiditätsrisikomanagement und die Instrumente für das Liquiditätsmanagement gelten.