Erwägungsgrund 40 32023R0606
Gemäß der Verordnung (EU) 2015/760 sind Vertreiber oder Verwalter von ELTIF derzeit verpflichtet, Kleinanleger einer Eignungsbewertung zu unterziehen. Diese Anforderung ist jedoch bereits in Artikel 25 der Richtlinie 2014/65/EU festgelegt. Aufgrund dieser doppelten Anforderung entsteht zusätzlicher Verwaltungsaufwand, der mit höheren Kosten für Kleinanleger verbunden ist und ELTIF-Verwalter stark davon abhält, Kleinanlegern neue ELTIF anzubieten. Daher muss diese doppelte Anforderung aus der Verordnung (EU) 2015/760 entfernt werden.