Erwägungsgrund 48 32023R0606
Derzeit ist nach der Verordnung (EU) 2015/760 vorgesehen, dass Anleger gleichbehandelt werden müssen und eine Vorzugsbehandlung einzelner Anleger oder Anlegergruppen oder die Gewährung besonderer wirtschaftlicher Vorteile für diese Anleger nicht zulässig ist. ELTIF können jedoch mehrere Anteilsklassen aufweisen, die sich in Bezug auf ihre Gebührenbedingungen, rechtliche Struktur, Vertriebsvorschriften und andere Anforderungen geringfügig bis erheblich voneinander unterscheiden können. Um diesen Unterschieden Rechnung zu tragen, sollten diese Anforderungen nur für einzelne Anleger oder Anlegergruppen gelten, die in dieselbe(n) Klasse(n) von ELTIF investieren.