Erwägungsgrund 34 32023R0606
Gemäß der Verordnung (EU) 2015/760 müssen ELTIF derzeit einen nach Vermögenswerten aufgeschlüsselten Zeitplan für die geordnete Veräußerung ihrer Vermögenswerte festlegen, um die Anteile ihrer Anleger nach Ende der Laufzeit zurücknehmen zu können. Darüber hinaus sieht diese Verordnung vor, dass ELTIF diesen Zeitplan der für den ELTIF zuständigen Behörde vorlegen müssen. Die Einhaltung dieser Anforderungen ist für Verwalter von ELTIF mit erheblichem Verwaltungsaufwand und weiteren Belastungen verbunden, ohne dass der Anlegerschutz entsprechend verbessert wird. Um diese Belastungen zu verringern, ohne dabei den Anlegerschutz zu beeinträchtigen, sollten ELTIF die für den ELTIF zuständige Behörde über die geordnete Veräußerung ihrer Vermögenswerte unterrichten, um die Anteile ihrer Anleger nach Ende der Laufzeit des ELTIF zurückzunehmen, und der für den ELTIF zuständigen Behörde nur dann einen nach Vermögenswerten aufgeschlüsselten Zeitplan vorlegen, wenn sie von dieser ausdrücklich dazu aufgefordert werden.