Erwägungsgrund 20 32023R0606
Um Interessenkonflikten vorzubeugen, nicht unter handelsüblichen Bedingungen stattfindende Transaktionen zu vermeiden und eine solide Unternehmensführung zu gewährleisten, ist es Mitarbeitern des Verwalters von ELTIF sowie von Unternehmen, die derselben Gruppe wie der Verwalter von ELTIF angehören, gemäß der Verordnung (EU) 2015/760 nicht gestattet, in diesen ELTIF zu investieren oder gemeinsam mit dem ELTIF in denselben Vermögenswert zu investieren. Es ist jedoch gängige Marktpraxis, dass von Mitarbeitern eines Verwalters von ELTIF und anderer verbundener Unternehmen derselben Gruppe, die neben dem Verwalter von ELTIF Koinvestitionen tätigen — wozu auch Portfolioverwalter und die für die wichtigsten finanziellen und operativen Entscheidungen des Verwalters von ELTIF verantwortlichen leitenden Mitarbeiter zählen, — aufgrund der Art ihres Vermögensverwaltungsmandats häufig verlangt bzw. erwartet wird, dass sie Koinvestitionen in denselben Fonds oder denselben Vermögenswert tätigen, damit gleiche finanzielle Anreize für diese Mitarbeiter und für Anleger bestehen. Daher sollte festgelegt werden, dass Mitarbeiter eines Verwalters von ELTIF oder von Unternehmen derselben Gruppe durch die Bestimmungen über Interessenkonflikte nicht daran gehindert werden sollten, im eigenen Namen in diesen ELTIF zu koinvestieren und gemeinsam mit dem ELTIF in denselben Vermögenswert zu investieren. Um einen wirksamen Anlegerschutz zu gewährleisten, sollten Verwalter von ELTIF bei derartigen Koinvestitionen durch Mitarbeiter organisatorische und administrative Vorkehrungen treffen, um Interessenkonflikte zu erkennen, zu verhindern, zu steuern und zu beobachten und um sicherzustellen, dass derartige Interessenkonflikte in angemessener Weise offengelegt werden.