Erwägungsgrund 41 32023R0606
Um ein hohes Maß an Schutz für Kleinanleger zu gewährleisten, sollte unabhängig davon, ob Kleinanleger die Anteile von ELTIF von Vertreibern oder Verwaltern von ELTIF oder über den Sekundärmarkt erwerben, eine Beurteilung der Eignung durchgeführt werden. Im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU sollte die Beurteilung der Eignung als Teil der Informationen über die Anlageziele und die finanziellen Verhältnisse des Kleinanlegers, einschließlich seiner Fähigkeit, Verluste zu tragen, Informationen über die voraussichtliche Dauer und den Zweck der Anlage sowie über die Risikotoleranz des Kleinanlegers umfassen. Die Ergebnisse der Beurteilung sollten dem Kleinanleger gemäß Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU in Form einer Erklärung zur Geeignetheit übermittelt werden.