Erwägungsgrund 30 32023R0606
In der Verordnung (EU) 2015/760 ist derzeit vorgesehen, dass die Anleger die Liquidation eines ELTIF beantragen können, in den sie investiert haben, wenn ihren gemäß der Rücknahmeregelung des ELTIF vorgebrachten Rücknahmeforderungen nicht innerhalb eines Jahres nach dem Datum der Antragstellung entsprochen wurde. In Anbetracht der langfristigen Ausrichtung von ELTIF und des oftmals spezifischen und illiquiden Vermögensprofils von ELTIF-Portfolios kann das Recht eines Anlegers oder einer Gruppe von Anlegern, die Liquidation eines ELTIF zu beantragen, unverhältnismäßig und sowohl der erfolgreichen Umsetzung der Anlagestrategie des ELTIF als auch den Interessen anderer Anleger oder Gruppen von Anlegern abträglich sein. Daher sollte die Möglichkeit für Anleger, die Liquidation eines ELTIF zu beantragen, wenn dieser ELTIF nicht in der Lage ist, Rücknahmeforderungen zu entsprechen, aufgehoben werden.