Erwägungsgrund 39 32023R0606
Da es sich bei ELTIF-Anteilen um Finanzinstrumente handelt, gelten die Produktüberwachungsvorschriften der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, wenn ELTIF im Rahmen von Wertpapierdienstleistungen vertrieben werden. ELTIF-Anteile können jedoch auch ohne die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen erworben werden. Um diese Fälle abzudecken, müssen ELTIF-Verwalter gemäß der Verordnung (EU) 2015/760 derzeit ein internes Bewertungsverfahren für ELTIF entwickeln, die an Kleinanleger vertrieben werden. Die derzeitige Regelung orientiert sich an den Produktüberwachungsvorschriften der Richtlinie 2014/65/EU, weist jedoch mehrere Abweichungen auf, die nicht gerechtfertigt sind und den Anlegerschutz beeinträchtigen könnten. Daher sollte klargestellt werden, dass die in der Richtlinie 2014/65/EU festgelegten Produktüberwachungsvorschriften gelten. Bezugnahmen auf die Richtlinie 2014/65/EU sind so zu verstehen, dass sie die Anwendung delegierter Rechtsakte zur Ergänzung der genannten Richtlinie nach sich ziehen.