Erwägungsgrund 63 32023R0956
Die Mitgliedstaaten sollten auch in der Lage sein, zu Durchsetzungszwecken Überprüfungen einzelner CBAM-Erklärungen vorzunehmen. Die Schlussfolgerungen der Überprüfungen einzelner CBAM-Erklärungen sollten der Kommission übermittelt werden. Diese Schlussfolgerungen sollten auch anderen zuständigen Behörden im CBAM-Register zur Verfügung gestellt werden.