Erwägungsgrund 41 32023R0956
Um einen übermäßigen Verwaltungsaufwand für die zuständigen nationalen Behörden und Einführer zu vermeiden, sollten die begrenzten Fälle festgelegt werden, in denen die Verpflichtungen aus der vorliegenden Verordnung nicht gelten sollten. Diese De-minimis-Regelung berührt jedoch nicht die weitere Anwendung der Bestimmungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Verpflichtungen aus der vorliegenden Verordnung sowie insbesondere von Zollvorschriften sicherzustellen, einschließlich Vorschriften zur Betrugsbekämpfung.