Erwägungsgrund 16 32023R0956
Die vorliegende Verordnung sollte für in das Zollgebiet der Union aus Drittländern eingeführte Waren gelten, ausgenommen Waren, deren Herstellung aufgrund der Anwendung des EU-EHS auf Drittländer oder Drittlandgebiete bereits jetzt unter das EU-EHS fällt oder durch ein vollständig mit dem EU-EHS verknüpftes CO2-Bepreisungssystem abgedeckt wird.