Erwägungsgrund 76 32023R0956
Aus Effizienzgründen sollten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates sinngemäß für die vorliegende Verordnung gelten.
Aus Effizienzgründen sollten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates sinngemäß für die vorliegende Verordnung gelten.