Erwägungsgrund 48 32023R0956
Das CBAM sollte es Betreibern von Anlagen in Drittländern ermöglichen, sich in einem CBAM-Register zu registrieren und die Angaben zu ihren geprüften, mit der Herstellung von Waren verbundenen grauen Emissionen zugelassenen CBAM-Anmeldern zur Verfügung zu stellen. Einem Betreiber sollte es auch möglich sein zu entscheiden, dass sein Name, seine Adresse und Kontaktdaten, die im CBAM-Register gespeichert sind, nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.