Erwägungsgrund 62 32023R0956
Um ferner eine einheitliche Anwendung der vorliegenden Verordnung zu ermöglichen, sollte die Kommission den zuständigen Behörden als Vorabinformation ihre eigenen Berechnungen für die abzugebenden CBAM-Zertifikate zur Verfügung stellen, die auf ihrer Überprüfung der CBAM-Erklärungen beruhen. Vorabinformationen dieser Art sollten ausschließlich zur Orientierung und unbeschadet der endgültigen Berechnung durch die zuständige Behörde bereitgestellt werden. Insbesondere sollten gegen solche Vorabinformationen der Kommission keine Rechtsbehelfe und keine anderen Abhilfemaßnahmen zulässig sein.