Erwägungsgrund 64 32023R0956
Die Mitgliedstaaten sollten dafür zuständig sein, die Einnahmen aus der Anwendung der vorliegenden Verordnung ordnungsgemäß zu ermitteln und zu erheben.
Die Mitgliedstaaten sollten dafür zuständig sein, die Einnahmen aus der Anwendung der vorliegenden Verordnung ordnungsgemäß zu ermitteln und zu erheben.