Erwägungsgrund 41 32024R1263
Neben der allgemeinen Ausweichklausel sollte auch eine länderspezifische Ausweichklausel vorgesehen werden, um eine Abweichung vom Nettoausgabenpfad gemäß der Festsetzung durch den Rat zuzulassen, wenn außergewöhnliche Umstände — wie unvorhersehbare exogene Ereignisse –, die sich der Kontrolle des Mitgliedstaats entziehen, erhebliche Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen des Mitgliedstaats haben und antizyklische fiskalpolitische Maßnahmen erfordern, sofern eine solche Abweichung die mittelfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen nicht gefährdet. Die Auslösung und Verlängerung der länderspezifischen Ausweichklauseln muss von einer Empfehlung des Rates abhängig sein, die der Rat unter Berücksichtigung des Ersuchens des betreffenden Mitgliedstaats um Auslösung oder Verlängerung der länderspezifischen Ausweichklausel innerhalb von vier Wochen auf Empfehlung der Kommission annehmen sollte.