Erwägungsgrund 24 32024R1263
Im Falle einer neu ernannten Regierung sollte ein Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, einen überarbeiteten nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan zu übermitteln. Liegen objektive Umstände vor, die der Umsetzung eines nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans entgegenstehen, sollte ein Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, der Kommission bis spätestens zwölf Monate vor Ende des laufenden Plans einen überarbeiteten Plan zu übermitteln.