Erwägungsgrund 27 32024R0903
Bei der Überwachung der Kohärenz der empfohlenen Interoperabilitätslösungen und bei Vorschlägen für Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Vereinbarkeit mit bestehenden Lösungen, die einem gemeinsamen Zweck dienen, sollte der Beirat berücksichtigen, dass bestehende Lösungen veralten.