Erwägungsgrund 50 32024R0903
Um die wirksame und effiziente Durchführung dieser Verordnung sicherzustellen, müssen die für ihre Durchführung zuständigen nationalen Behörden benannt werden. In vielen Mitgliedstaaten sind bereits bestimmte Einrichtungen mit der Entwicklung der Interoperabilität betraut worden. Solche Einrichtungen sollten die Rolle der zuständigen Behörde gemäß dieser Verordnung übernehmen können und falls es in einem Mitgliedstaat mehrere nationale zuständige Behörden gibt, sollte eine von ihnen darüber hinaus als einheitliche Anlaufstelle benannt werden.