Erwägungsgrund 41 32024R0903
Unterstützungsmaßnahmen für ein interoperables Europa könnten von sicheren Räumen für die Erprobung profitieren und gleichzeitig eine verantwortungsvolle Innovation und Integration geeigneter Risikominderungsmaßnahmen und Schutzvorkehrungen gewährleisten. Um einen innovationsfreundlichen, zukunftssicheren und gegenüber Störungen resilienten Rechtsrahmen sicherzustellen, sollte es möglich sein, solche Projekte in Interoperabilitäts-Reallaboren durchzuführen. Interoperabilitäts-Reallabore sollten aus kontrollierten Testumgebungen bestehen, die die Entwicklung und Erprobung innovativer Lösungen erleichtern, bevor solche Lösungen in die Netz- und Informationssysteme des öffentlichen Sektors integriert werden. Die Einrichtung von Interoperabilitäts-Reallaboren sollte darauf abzielen, die Interoperabilität durch innovative Lösungen zu fördern, indem eine kontrollierte Erprobungs- und Testumgebung geschaffen wird, um die Angleichung der Lösungen an diese Verordnung und anderes Unionsrecht und nationales Recht zu gewährleisten, die Rechtssicherheit für Innovatoren und die zuständigen Behörden zu erhöhen und das Verständnis der Chancen, neu entstehenden Risiken und Auswirkungen der neuen Lösungen zu verbessern. Um eine einheitliche Umsetzung in der gesamten Union und die Erreichung von Größenvorteilen zu gewährleisten, sollten gemeinsame Vorschriften für die Umsetzung von Interoperabilitäts-Reallaboren festgelegt werden. Der Europäische Datenschutzbeauftragte ist befugt, im Zusammenhang mit Interoperabilitäts-Reallaboren gegen Einrichtungen der Union gemäß Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2018/1725 Geldbußen zu verhängen.