Erwägungsgrund 56 32024R0903
Die Anwendung dieser Verordnung sollte drei Monate nach dem Tag ihres Inkrafttretens beginnen, damit die Mitgliedstaaten und die Einrichtungen der Union ausreichend Zeit haben, sich darauf vorzubereiten. Dieser Aufschub ist erforderlich, um den Beirat und die Gemeinschaft für ein interoperables Europa einzurichten und um die Interoperabilitätskoordinatoren zu benennen. Darüber hinaus sollte diese Verordnung ausreichend Zeit vorsehen, damit die Mitgliedstaaten und die Einrichtungen der Union sich auf die wirksame Durchführung der Interoperabilitätsbewertungen vorbereiten können und damit jeder Mitgliedstaat eine oder mehrere nationale zuständige Behörden und eine einheitliche Anlaufstelle benennen kann. Daher sollte die Geltung der Bestimmungen über Interoperabilitätsbewertungen, nationale zuständige Behörden und einheitliche Anlaufstellen neun Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung beginnen.