Erwägungsgrund 55 32024R0903
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Stärkung des Binnenmarkts durch die Förderung der grenzüberschreitenden Interoperabilität transeuropäischer digitaler öffentlicher Dienste, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Zieles erforderliche Maß hinaus.